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Jugendschutzgesetz Tabak
laut §10 JuschG (1)In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
Zusatz: Die Vorschrift ist gegenüber der alten Fassung wesentlich verschärft. Zigaretten und andere Tabakwaren durften bisher sogar an Jugendliche ab 16 Jahren verkauft werden, folgerichtig war der Automatenverkauf unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes nicht beschränkt. Das heißt, nach den neuen Regelungen ist der Tabakerwerb erst nach Vollendung des 18ten Lebensjahres erlaubt.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden.
Dies gilt nicht, wenn
1. ein Automat an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.
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Jugendschutz >Jugendschutzgesetz Tabak >Rauchen und Abgabe von Tabakwaren erst ab 18!
Rauchen und Abgabe von Tabakwaren erst ab 18!
Aktuelle Infos zum Nichtraucherschutzgesetz
Seit 01.09.2007 ist der
Erwerb und Konsum von Tabakwaren
erst ab 18 Jahren gestattet.
Nach einigen Verwirrungen besteht nun Gewissheit, dass Jugendliche in der Öffentlichkeit keine Tabakwaren mehr erwerben oder konsumieren dürfen. Zur Information haben wir den geänderten § 10 JuSchG als pdf zum download bereitgestellt. Die neuen
Aushangtafeln für Gaststätten
sind jetzt in der Geschäftstelles vorrätig und können für
1,- € erworben
werden. Für weitere Fragen stehen wir natürlich zur Verfügung.
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